Ist für den ab 1. Juli gesenkten Mehrwertsteuersatz der Zeitpunkt der Leistungserbringung oder der Rechnungsstellung entscheidend?
Der Zeitpunkt der Leistungserbringung ist hierbei ausschlaggebend, d.h. bei Lieferungen mit Beginn des Warentransports zum Kunden, bei Dienstleistungen mit ihrer Vollendung.
Wie wirkt sich der gesenkte Mehrwertsteuersatz auf regelmäßige Leistungen wie zum Beispiel Vermietungen aus?
Für die Monate Juli bis Dezember 2020 gilt für die monatlichen Beträge, eben zum Beispiel die monatliche Miete, der verringerte Mehrwertsteuersatz.
Ist eine versäumte Mehrwertsteueranpassung riskant?
Risiken ergeben sich für Unternehmen, falls für Lieferungen oder Leistungen, die nach dem 30. Juni 2020 erfüllt werden, ein Umsatzsteuer von 19 Prozent ausgewiesen wird. Zum einen wird die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer dem Fiskus zusätzlich geschuldet. Zum anderen können Unternehmen als Einkäufer von Waren und Dienstleistungen nur den reduzierten Steuersatz geltend machen. Aus diesem Grund sollten Eingangsrechnungen genau geprüft und im Zweifel zurückgewiesen werden.
Unternehmen ohne oder mit teilweisem Vorsteuerabzug wird empfohlen, Investitionen in den Zeitraum mit niedrigerem Mehrwertsteuersatz zu verschieben bzw. vorzuziehen.
Kann ich die alten Steuerschlüssel von 19 bzw. 7 Prozent einfach überschreiben?
Das empfehlen wir nicht: Bei zukünftigen Prüfungen würde so die Nachvollziehbarkeit unter Umständen erschwert und zusätzlich benötigen Sie auch im 2. Halbjahr 2020 die Steuerschlüssel 19 Prozent bzw. 7 Prozent , falls Sie im Dezember 2020 eine Rechnung für 2021 erstellen.
Wir beraten Sie gerne bei der Umstellung und Rückstellung Ihrer ERP-Systeme.